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Recht · 11 min

EU-Geoblocking-Verordnung 2018/302 für Streaming

Die EU-Geoblocking-Rechtslage zwischen Verbots-Verordnung für E-Commerce, audiovisueller Ausnahme und Portabilität-Verordnung.

EU-Geoblocking-Verordnung 2018/302 für Streaming

Kaum eine Frage taucht im Streaming-Alltag verlässlicher auf als die nach den Catalog-Unterschieden zwischen Netflix Deutschland und Netflix Spanien — und kaum eine wird so verlässlich falsch beantwortet. Die Rechtslage ist klar, aber sie verteilt sich auf drei EU-Rechtsakte, deren Zusammenspiel man kennen muss, um zu verstehen, was 2026 erlaubt ist und was nicht.

Verordnung 2018/302 — der zentrale Rechtsrahmen

Die EU-Geoblocking-Verordnung 2018/302 ist seit dem 3. Dezember 2018 in Kraft und bildet die zentrale Rechts-Grundlage zur Beendigung ungerechtfertigter Geoblocking-Maßnahmen im EU-Binnenmarkt. Drei Hauptpflichten strukturieren die Verordnung. Erstens: keine Diskriminierung von Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten beim Zugang zu Websites oder Online-Schnittstellen. Zweitens: Verbot, Kund:innen automatisch zu Länder-Sub-Domains weiterzuleiten, ohne dass eine ausdrückliche Auswahl der Kundin oder des Kunden vorliegt. Drittens: keine Diskriminierung bei Bezahlmethoden und Lieferbedingungen, solange die getroffene Auswahl rechtlich und logistisch zumutbar ist.

Die Verordnung war als Binnenmarkt-Werkzeug gegen die jahrzehntelange Praxis konzipiert, in der ein:e österreichische:r Kund:in bei einem deutschen Online-Shop höhere Preise sah oder gar nicht bestellen durfte als ein:e Kund:in mit deutscher IP-Adresse. Für E-Commerce funktioniert sie 2026 weitgehend, auch wenn der EuGH die Auslegung in mehreren Verfahren nachschärfen musste.

Die audiovisuelle Ausnahme

Entscheidend für die Streaming-Praxis ist § 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung 2018/302. Er schließt audiovisuelle Dienste — also Streaming von Filmen, Serien, Musik, Sport-Übertragungen und Hörbüchern — explizit vom Geoblocking-Verbot aus. Das ist keine handwerkliche Schlamperei der EU-Kommission, sondern eine bewusste Entscheidung zugunsten des Geschäftsmodells der globalen Lizenz-Industrie.

Hollywood-Studios und europäische Rechte-Inhaber:innen verkaufen ihre Lizenzen historisch territorial — Land für Land, mit unterschiedlichen Lizenz-Nehmern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Eine Universal-Pictures-Lizenz an Netflix Deutschland deckt nicht automatisch Frankreich ab; dort liegt der Vertrieb möglicherweise bei Canal+, in Italien bei Sky Italia. Würde die EU dieses territoriale Lizenz-Modell aushebeln, würden die Vorab-Lizenz-Zahlungen der Streaming-Plattformen an die Studios pro Markt drastisch sinken — und die Studio-Investitionen in europäische Auteur-Produktionen mit ihnen.

Praktische Konsequenzen 2026

Daraus folgt unmittelbar: Netflix-Catalog-Differences zwischen den EU-Mitgliedstaaten bleiben 2026 weiterhin legal. Der deutsche Netflix-Catalog umfasst rund 4500 Titel, der spanische rund 5200 — beides nebeneinander, beides EU-rechtskonform. Das gleiche gilt für Disney+, Apple TV+, Prime Video und alle übrigen Streaming-Plattformen. Wer mit deutscher Postanschrift abonniert, bekommt den deutschen Catalog; wer eine spanische IBAN und Wohnadresse hat, den spanischen.

Es ist kein Versehen, dass „The Office” (US) lange Zeit nur im deutschen Netflix-Catalog verfügbar war, während die Streaming-Rechte in anderen EU-Märkten bei anderen Anbietern lagen. Das ist die Wirkung territorialer Lizenz-Verträge in Reinform — und die Verordnung 2018/302 schützt diesen Mechanismus.

Verordnung 2017/1128 — Portabilität für Reisende

Komplementär zur Geoblocking-Verordnung steht die EU-Portabilität-Verordnung 2017/1128, in Kraft seit dem 1. April 2018. Sie verpflichtet Streaming-Plattformen, die temporäre Streaming-Nutzung im EU-Ausland für maximal etwa 30 Tage pro Aufenthalt zu ermöglichen. Adressaten sind Urlauber:innen, Geschäftsreisende, ERASMUS-Studierende und alle weiteren Kategorien temporären EU-Auslands-Aufenthalts.

Praktisch heißt das: Ein:e deutsche:r Netflix-Abonnent:in kann während eines 14-tägigen Spanien-Urlaubs auf den deutschen Netflix-Catalog zugreifen — inklusive der Titel, die im spanischen Catalog gar nicht verfügbar sind. Nach Ablauf der 30-Tage-Schwelle wird die Plattform den Catalog auf den spanischen umstellen. Die genaue Mechanik der Schwellenwert-Prüfung ist plattform-spezifisch und wird von Netflix anders gehandhabt als von Disney+, aber das gesetzliche Mindest-Niveau ist EU-weit harmonisiert.

Die Portabilität-Verordnung war eine der bürger:innen-freundlichsten EU-Maßnahmen im Digital-Bereich des letzten Jahrzehnts und hat sich praktisch eingespielt. Sie ist allerdings explizit auf temporäre Auslandsaufenthalte beschränkt — sie ersetzt keine dauerhafte Catalog-Wahl-Freiheit.

Richtlinie 2018/1808 — die EU-Werke-Quote

Die dritte Rechts-Säule ist die AVMD-Richtlinie 2018/1808 (Audiovisuelle-Medien-Dienste-Richtlinie), in Kraft seit dem 19. September 2018. Sie verpflichtet Streaming-Plattformen unter anderem zur 30-Prozent-EU-Werke-Quote: Netflix, Disney+ und vergleichbare Anbieter müssen mindestens 30 Prozent europäische Werke in ihrem Catalog vorhalten. In der Praxis ist diese Quote der Grund, warum europäische Auteur-Filme und Serien aus Frankreich, Spanien und Skandinavien in den Streaming-Catalogs überproportional sichtbar geworden sind — Plattform-Strategie und EU-Quoten-Pflicht greifen ineinander.

Hinzu kommen Jugendschutz-Pflichten mit einer Alters-Verifikations-Pflicht-Linie für nicht-jugendgeeignete Inhalte. In Deutschland wird die Richtlinie über das Medienstaatsvertrags-Recht und die Aufsicht der Landesmedienanstalten umgesetzt.

VPN-Catalog-Hopping — die graue Linie

Damit bleibt die Frage nach dem VPN-Catalog-Hopping. Technisch ist es möglich, über VPN-Server in einem anderen EU-Land den dortigen Catalog zu sehen. Rechtlich ist die Lage differenziert. Gegenüber EU-Recht ist die private VPN-Nutzung nicht verboten — es gibt keine etablierten EU-Mitgliedstaat-Sanktionen gegen einzelne Nutzer:innen, die einen kommerziellen VPN-Dienst zur Catalog-Umgehung verwenden. Die Streaming-AGB der Plattformen verbieten es jedoch ausdrücklich; bei Erkennung können Plattformen Account-Sperrungen vornehmen, und Netflix, Disney+ und Prime Video haben in den letzten Jahren ihre VPN-Detektion deutlich verschärft. Die Erfolgs-Quote des Catalog-Hoppings ist 2026 entsprechend gering — kommerzielle VPN-Dienste werden routinemäßig blockiert, sodass die Praxis sich auf einen kleinen Kreis technisch sehr versierter Nutzer:innen mit selbst gehosteten VPN-Endpunkten reduziert.

DSGVO und Transparenz-Pflichten

Eine oft übersehene Folgerung ergibt sich aus der DSGVO: Streaming-Plattformen müssen in der Geoblocking-Praxis transparent über die Catalog-Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten informieren. Das ist Teil der Informationspflichten gegenüber Kund:innen und wird von den Plattformen in unterschiedlicher Klarheit umgesetzt. Netflix etwa weist in den Help-Center-Artikeln explizit auf die territorialen Lizenz-Beschränkungen hin; Apple TV+ ist in dieser Frage weniger explizit, weil das Catalog-Gefälle zwischen EU-Ländern geringer ausfällt.

Praxis-Empfehlung für DACH-Abonnent:innen mit Reise-Bezug

Wer regelmäßig zwischen EU-Mitgliedstaaten pendelt, sollte drei Dinge wissen. Erstens: Innerhalb von 30 Tagen pro Aufenthalt funktioniert die Portabilität-Verordnung verlässlich — kein VPN nötig, kein Account-Sperr-Risiko. Zweitens: Wer dauerhaft in einem anderen EU-Land lebt und Catalog-Zugriff dort braucht, sollte ein lokales Abo abschließen statt das deutsche zu „verlängern”. Drittens: Die Geoblocking-Verordnung 2018/302 wird 2026 nicht reformiert — die EU-Kommission hat in ihrer Evaluierung der audiovisuellen Ausnahme bestätigt, dass das territoriale Lizenz-Modell auf absehbare Zeit Bestand hat. Wer auf eine Liberalisierung wartet, wartet vergeblich.

Wer dagegen die Catalog-Architektur akzeptiert und 2026 ein einzelnes Land-Abo bewusst pflegt, kommt mit dem Rechtsrahmen problemlos zurecht — und nutzt die Portabilität-Verordnung als das, was sie ist: eine pragmatische Reise-Lösung innerhalb klar definierter EU-Grenzen.

Geoblocking jenseits der EU — Schweiz und Vereinigtes Königreich

Für DACH-Abonnent:innen aus der Schweiz und für Reisende ins Vereinigte Königreich ändert sich die Rechtslage substanziell. Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat und damit weder durch die Verordnung 2018/302 noch durch die Portabilität-Verordnung 2017/1128 abgedeckt. Streaming-Plattformen sind rechtlich nicht verpflichtet, Schweizer Abonnent:innen bei Aufenthalten in EU-Ländern Portabilität zu gewähren — in der Praxis tun Netflix, Disney+ und Apple TV+ es dennoch in begrenztem Umfang, weil die Catalog-Unterschiede zwischen Schweiz und EU-Nachbarländern überschaubar sind und ein kommerzieller Anreiz zur freiwilligen Liberalisierung besteht. Wer aus der Schweiz in die EU reist, sollte vor Reise-Antritt jedoch keine Portabilitäts-Garantie als gesetzlich verbrieft annehmen.

Das Vereinigte Königreich ist seit dem Brexit ebenfalls aus dem EU-Geoblocking-Rahmen ausgeschieden. Britische Netflix-Abonnent:innen, die nach Deutschland reisen, haben seit 2021 keinen automatischen Portabilitäts-Anspruch mehr — Netflix hat das Verfahren freiwillig vereinfacht, aber rechtlich gesichert ist die Catalog-Mitnahme nicht mehr. Umgekehrt gilt dasselbe für DACH-Abonnent:innen, die nach London reisen: Wer dort streamt, sieht in der Regel den britischen Catalog, ohne dass eine 30-Tage-Übergangs-Linie aktiv wäre.

Ausblick auf den Rechtsrahmen 2027 und darüber hinaus

Die EU-Kommission hat 2024 angekündigt, im Rahmen des Digital Services Act und des Digital Markets Act keine Reform des Streaming-Geoblockings einzuleiten. Die audiovisuelle Ausnahme bleibt — die Lizenz-Industrie hat sich mit Branchen-Verbänden wie der MPA und der Allianz Deutscher Produzentinnen und Produzenten erfolgreich gegen eine Aushöhlung positioniert. Mittelfristig diskutiert wird stattdessen eine Stärkung der EU-Werke-Quote über die AVMD-Richtlinien-Novelle, die in den Entwurfs-Diskussionen für 2027 angedeutet ist. Eine Anhebung der Quote von 30 auf 40 Prozent würde insbesondere kleinere EU-Mitgliedstaaten mit produktiver Filmkultur (Belgien, Niederlande, Dänemark) stärken und gleichzeitig den Druck auf US-Plattformen erhöhen, gezielt in EU-Originale zu investieren — ein Mechanismus, von dem DACH-Produzent:innen profitieren würden.

Bis dahin gilt die Rechtslage 2026 unverändert: territoriale Lizenzierung erlaubt, Catalog-Unterschiede legal, Portabilität für 30 Tage gesichert, EU-Werke-Quote bei 30 Prozent — und VPN-Catalog-Hopping in der Grauzone zwischen technischer Möglichkeit und AGB-Verstoß.


Ressort: Recht